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Senden Sie diesen an : Tierrechteaktiv e.V.     Postfach 12 04 61    93026 Regensburg

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Satzung


„TierrechteAktiv e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "TierrechteAktiv e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg und ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Die Mitglieder des Vereins TierrechteAktiv e.V. vertreten die Überzeugung, dass der Umgang mit Mensch, Tier und Umwelt im westlichen Kulturkreis von einem Ungleichgewicht geprägt ist, das zu verschiedensten Formen von zerstörerischer Ausbeutung führt.Daher hat sich der Verein folgende Ziele gesetzt:

·       Aufklärung der Bevölkerung über ethisch-moralische Missstände im Umgang mit Mensch, Tier und Umwelt über Kampagnenarbeit.

·         Einwirkung auf die Gesellschaft den Tieren als Mitgeschöpf ein artgerechtes Leben neben dem Menschen zu ermöglichen und die Umwelt als unser aller Lebensgrundlage zu erhalten.

·         Rücksichtslose Ausbeutung von Mensch, Tier und Umwelt zum Zweck der Profitmaximierung gesellschaftlich zu ächten und politische Entscheidungen zu erwirken, die vorhandenen Missstände aufzudecken und schrittweise abzubauen.

·         Unterstützung von staatlichen Organen bei der Aufdeckung und Ahndung von Handlungen gegen Mensch, Tier und Umwelt.

·         Einwirken auf politische Entscheidungsgremien Vorschriften und Gesetze zu erlassen, die den Schutz von Mensch, Tier und Umwelt, nachhaltigen sicherstellen.

·         Durch Aufklärung, Vermittlung von Fachwissen und gutes Beispiel soll das Verständnis für das Wesen der Tiere geweckt werden, ihr Wohlergehen gefördert und die Verhütung jeder Tierquälerei, Tiermisshandlung oder Tierausbeutung erstrebt werden.

·         Der Vereinszweck wird auch dadurch erfüllt, dass der Verein andere spendenbegünstigte Vereine finanziell oder durch Sachleistungen unterstützt.  

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördert und unterstützt, sowie eine vegetarische oder vegane Lebensweise führt. Ordentliche Mitglieder sind dazu verpflichtet, durch praktische Tätigkeiten an der Verwirklichung der Vereinsziele aktiv mitzuarbeiten und sind angehalten, regelmäßig an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Personen die keine vegetarisch/vegane Lebensweise führen, können bei besonderen Verdiensten um den Verein jeweils befristet auf ein Jahr ordentliches Mitglied werden. Dieser Status muss jedoch jedes Jahr aufs Neue bestätigt werden. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet grundsätzlich der Vorstand einstimmig. Desweitern wird die ordentliche Mitgliedschaft auch Mitgliedern gewährt, für die bei einer Abstimmung mehr als 80%, der bei einer Versammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder, für eine Aufnahme gestimmt haben.

2. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Handelt es sich bei einem ordentlichen Mitglied um eine natürliche Person, so hat diese eine Stimme.

3. Jugendliche unter 18 Jahren können ordentliches Mitglied ohne Stimmrecht werden.

4. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein durch einen regelmäßigen Förderbeitrag finanziell unterstützt. Fördermitglieder sind keine Mitglieder des Vereins im Sinne des BGB. Sie haben Antrags- und Diskussionsrecht, besitzen jedoch kein Stimmrecht in Mitgliederversammlungen. Auch andere gemeinnützige Vereine, deren Ziele den Zielen von "TierrechteAktiv e.V." nicht widersprechen, können Fördermitglied werden.

5. Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein oder die Vereinsziele verdient gemacht haben. Hierüber entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

1. Die ordentliche Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Ob der/die Antragsteller/in die Anforderungen nach §4 Absatz 1 erfüllt, entscheidet der Vorstand einstimmig oder die Mitgliederversammlung nach §4 Absatz 1 abschließend nach Anhörung des Antragstellers.

2. Die Fördermitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheiden der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit oder die Mitglieder nach §4 Absatz 1. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit Zustellung der schriftlichen Bestätigung des Antrages.

3. Jede Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds, Auflösung des Vereins oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche oder elektronische, formlose Kündigung gegenüber dem Vorstand oder der Verwaltung erklärt werden. Die Kündigung tritt sofort in Kraft.

5. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheiden der Vorstand einstimmig oder die Mitglieder nach §4 Absatz 1. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern. Nach Erhalt dieser schriftlichen Stellungnahme entscheidet der Vorstand abschließend. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenna) das Mitglied gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt
b) das Mitglied im Verein erheblichen Unfrieden stiftet
c) für ein ordentliches Mitglied die Voraussetzungen aus §4 Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind
d) das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung ein Jahr im Rückstand ist

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge / Spenden

1. Jedes Fördermitglied und jedes ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe jeweils von ihm bestimmt wird, aber den Mindestbeitrag nicht unterschreiten darf. Die Höhe des Mindestbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Angeschlossene Vereine haben jeweils einen Mindestbeitrag pro angefangene 5.000 Mitglieder zu entrichten. Der Vorstand ist ermächtigt, in Härtefällen den Beitrag zu ermäßigen oder befristet auszusetzen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

2. Der Jahresbeitrag ist im Januar eines jeden Kalenderjahres oder in Teilen am Beginn eines jeden Halbjahres, Quartals oder Monats und ohne besondere Aufforderung fällig. Bei Vereinseintritt ist der Mitgliedsbeitrag spätestens 2 Wochen nach Zustellung der Aufnahmebestätigung fällig. Der Ausschluss oder Austritt eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung des zur Zahlung fälligen Jahresbeitrages. Desweiteren kann der Mitgliedsbeitrag per Lastschrift eingezogen werden.

3. Der Verein nimmt keine Spenden von profitorientierte Organisationen oder Privatpersonen an, wenn deren Handeln den Vereinszielen entgegen steht.

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereines sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

§ 8 Der Vorstand

1. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind
a. 1. Vorsitzende(r)
b. 2. Vorsitzende(r)
c. Schatzmeister(in)
d. Schriftführer(in)

2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

3. Der/die Vorsitzende(n) beruft/berufen und leitet/leiten die Vorstands- und Mitgliederversammlungen und ist/sind Weisungsbefugte(r) für Angestellte des Vereins. Der/die Schriftführer(in) ist zuständig für die ordnungsgemäße Protokollierung aller Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane. Der/die Schatzmeister(in) erledigt die Finanz- und Steuerangelegenheiten, stellt den Haushaltsplan auf, besorgt die laufende Lohn- und Finanzbuchhaltung und die Jahresbilanz. Er/Sie hat sich stets unmittelbar und zeitnah mit seiner Stellvertretung über die finanziellen Belange und Veränderungen des Vereins auszutauschen.

4. Der gesamte Vorstand leitet einvernehmlich verantwortlich die Vereinsarbeit. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Der Vorstand kann weitere Personen zur Erledigung von Aufgaben gegen Entgelt einsetzen und entlassen.

5. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, falls die anfallenden Arbeiten das für ehrenamtliche Tätigkeiten zumutbare Maß überschreiten. Diese hauptamtliche Tätigkeit ist zulässig, sofern die Mitgliederversammlung bei der entsprechenden Wahl des Vorstandsmitgliedes oder während der Amtsperiode zugestimmt hat. Die Zustimmung gilt jeweils für eine Amtszeit bzw. für die restliche Amtszeit. Der Anstellungsvertrag wird nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung von anderen Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl unterzeichnet. Die Genehmigung durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags.

6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister(in) und der/die Schriftführer(in). Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zweidrittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vereinsvorsitzenden.8. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind einmal jährlich einzuberufen. In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist von der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Beauftragten ein Tätigkeitsbericht und ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Die ordentliche Mitgliederversammlung
a. beschließt über die Entlastung des Vorstandes
b. wählt den Vorstand
c. nimmt den Kassenbericht entgegen
d. beschließt über Satzungsänderungen
e. legt den Mindestmitgliederbeitrages fest
f. beschließt über die Auflösung des Vereins
g. beschließt über Anträge

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf vom Vorstand einzuberufen. Sie müssen binnen Monatsfrist einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich (auch per e-mail) und unter Angabe des Grundes dies verlangt oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

3. Der Vorstand kann den Mitgliederversammlungen nach seinem Ermessen Angelegenheiten zur Beschlussfassung vorlegen. Geschieht dies, so ist er an die daraufhin gefassten Beschlüsse gebunden.

4. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vor ihrem Zeitpunkt unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern schriftlich durch einfachen Brief oder e-mail bekannt zu machen. Anträge für diese Versammlung sind mindestens eine Woche vorher mit kurzer Begründung einzureichen. Darüber, ob später gestellte Anträge noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder einfache Stimmenmehrheit erforderlich und ausreichend. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der auf der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Ein Beschluss über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen stimmberechtigten Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

7. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der auf der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Dieser Abstimmung muss ein einstimmiger Beschluss aller Vorstandsmitglieder vorangegangen sein.8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Verein "PETA Deutschland e.V." in Gerlingen, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Tierschutzes zu verwenden hat.

 

 

-Wir distanzieren uns ausdrücklichst vom "Universellem Leben" UL

 

-Um eine Namensverwechslung auszuschließen, weisen wir darauf hin, das es sich bei Tierrechte Aktiv ( vormalig Tierschutz Grenzenlos e.V. Initiator Peter Druschba) um eine andere Organisation handelt!